Informationen zum Energieausweis
Der Energieausweis gibt Auskunft über die energetische Qualität eines Gebäudes.
Für Neubauten ist ein Energiebedarfsausweis seit Februar 2002 verbindlich vorgeschrieben.
Er wurde 2007 auch für Bestandsgebäude eingeführt, damit sich Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer schon vor einer Kauf- oder Mietentscheidung ein Bild über den energetischen Zustand des Objekts machen können.
Der Energieausweis soll mehr Transparenz auf dem Immobilienmarkt schaffen und zusätzliche Anreize geben, die im Gebäudebestand vorhandenen erheblichen Energiesparpotenziale verstärkt zu realisieren.
Energetische Modernisierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen können nicht nur die Heizkosten deutlich senken sondern auch maßgeblich zum Klimaschutz beitragen.
Ein Energieausweis im Gebäudebestand ist bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit auszustellen.
Seit dem ersten Mai schreibt die EnEV spätestens nach Aufforderung bzw. unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Aushändigung des Energieausweises vor (§ 16 Abs. 2 EnEV).
Der Energieausweis ist – mit Ausnahme bestimmter Fälle gemischt genutzter Objekte für das gesamte Gebäude nicht jedoch für die einzelne Wohn- oder Nutzungseinheit auszustellen.
Die Energieausweise sind 10 Jahre lang gültig. Danach müssen sie neu ausgestellt werden.
Energieausweise verlieren außerdem ihre Gültigkeit, wenn ein Gebäude grundlegend modernisiert oder erweitert und dabei der Nachweis über den Gesamtprimärenergiebedarf geführt wird.
Quelle: VIS Bayern