Gesetzentwurf zur WEG-Reform (2020)

Der Referentenentwurf zu einer umfassenden WEG-Reform liegt vor. Der Entwurf, der an die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe anknüpft, sieht zahlreiche Änderungen am Wohnungseigentumsrecht vor.

Ein Auszug der Änderungen*:

Sanierung und Modernisierung vereinfachen
Bestimmte Modernisierungen darf der Eigentümer ohne Einwilligung aller ausführen. Diese müssen auf eigene Kosten basieren. So können zum Beispiel Ladesäulen für Elektrofahrzeuge schnell und einfach gestattet werden. Weiterhin kann der Umbau zur barrierefreien  Wohnung ohne Zustimmung aller durchgeführt werden.

Gemeinschaft als Träger der Verwaltung
Rechte und Pflichten sollen die Gemeinschaft als Träger der gesamten Verwaltung erhalten.
(Eigentümerversammlung als Willensbildungsorgan, Verwalter als Vertretungsorgan).

Mehr Freiheit für den Verwalter
Der Verwalter soll in eigener Verantwortung über bestimmte Maßnahmen entscheiden können. Auch das Hausgeld soll er gerichtlich durchsetzen können.

Eigentümerversammlungen und Beschlussfassung vereinfachen
Eigentümerversammlungen sollen dahingehend vereinfacht werden, dass zum Beispiel eine Online-Teilnahme ermöglicht wird. Die Beschlussfähigkeit soll nicht mehr an der Anzahl der anwesenden Eigentümern und deren Vertretern abhängig sein.
Umlaufbeschlüsse sollen auch elektronisch wie z.B. per E-Mail oder App übermittelt werden können.

Recht auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen
Jeder Wohnungseigentümer soll ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen erhalten.

Flexibler Verwaltungsbeirat
Wohnungeigentümer sollen die Zahl der Beiratsmitglieder flexibel festlegen können. Die Haftung für den Beirat soll reduziert werden, um mehr Eigentümer für dieses Amt zu gewinnen.

Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Regelungen zu Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen neu auszugestalten. Da Träger der Verwaltung künftig allein die Gemeinschaft sein soll, sollen sich derartige Klagen dementsprechend gegen die Gemeinschaft richten anstatt – wie nach aktueller Rechtslage – gegen die einzelnen Wohnungseigentümer.

Mehr Zugeständnisse zu Sondereigentum
Sondereigentum wie Terrassen, Gärten und Stellplätze sollen zur alleinigen Nutzung der Eigentümer deklariert werden.

Jahresabrechnung
Neue Regelungen zur Jahresabrechnung sieht vor, sich nur auf die Abrechnungsspitze zu beschränken.
Verwalter sollen verpflichtet werden, einen jährlichen Vermögensbericht aufzustellen.

Weitere Änderungen in Stichpunkten sind:

  • Kostenentscheidung zulasten des Verwalters abschaffen
  • Entziehung des Wohnungseigentums
  • Beschlusskompetenz für Vertragsstrafen
  • Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • Grundbucheintragung vereinbarungsändernder Beschlüsse
  • Einfachere Abberufung des Verwalters
  • Flexiblere Entscheidung über Kostentragung

    * Dieser Artikel beruht auf dem Entwurf der WEG-Reform und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
    Der komplette Entwurf ist im „Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz – Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentums- modernisierungsgesetz – WEModG)“ im Internet verfügbar.
2020-03-13T12:23:56+01:00
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